Haustürgeschäfte - Telefonverträge etc......
Immer wieder wird gerade gegenüber älteren Menschen der Versuch unternommen, mit nicht
ganz seriösen Methoden zum Geschäftsabschluss zu kommen. So wirbt etwa ein Mann an der Haustür für einen Telefonanbieter, preist die günstige Tarifgestaltung an und fordert die Seniorin oder den Senior auf, ihm „doch mal die letzte Telefonrechnung zu zeigen“. In manchen Fällen überträgt der „Werber“ dann die Daten aus der Telefonrechnung in einen vorbereiteten Vertrag und drängt zur Unterschrift.
Bekannt wurden Fälle, in denen „Telefonwerber“ die Unterschrift unter dem Vertrag fälschen. Dann ist die Grenze zur Straftat klar überschritten. In den meisten Fällen geht es aber um den Versuch, einen älteren Menschen durch Ausnutzen einer gezielt herbeigeführten Situation dazu zu bewegen, selbst seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen. Meist wird mit angeblich sehr günstigen Angeboten gelockt, teils aber auch mit dem Hinweis geworben, der Erlös fließe sozialen Zwecken zu. Manche Verkäufer setzen auf Mitleid, geben sich etwa als Strafverurteilte aus, die gerade auf Bewährung aus der Haft entlassen wurden und die nun angeblich für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Andere haben großes Talent darin, genau zu spüren, was der angesprochenen Person wichtig ist und wo sie zu „packen“ ist. Ältere Menschen sind hier in besonderem Maße betroffen, weil viele tagsüber zu Hause sind und zudem oft alleine leben. Viele Kunden werden bei solchen Geschäften überrumpelt. Sie kaufen aus der Situation heraus, haben keine Möglichkeit, Preise zu vergleichen, glauben den Beteuerungen des Verkäufers oder wollen ihn vielleicht auch nur los sein. Der Gesetzgeber weiß, dass an der Haustür oft Verträge zustande kommen, die der Kunde schon bald wieder bereut. Daher sind besondere gesetzliche Möglichkeiten geschaffen worden, solche Kaufverträge – in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen – wieder rückgängig zu machen. Seit 2002 regelt dies das Bürgerliche Getzbuch, insbesondere §§ 312, 355 BGB, womit die entsprechenden Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (1986–2001) abgelöst wurden. Teilweise versuchen Täter, diesen Weg zu versperren, indem sie das Datum auf dem Vertrag rückdatieren.
Bedenken Sie! Ziel ist es in Ihre Wohung zu kommen, Ziel 2 ist es, sie aus den Raum zu schicken....
Informationsquelle:
„ R a t e m a l , w e r d r a n i s t ? “
S o s c h ü t z e n S i e s i c h v o r B e t r ü g e r n u n d T r i c k d i e b e n
www.bmfsfj.de
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;
sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Herausgeber:
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend11018 Berlinwww.bmfsfj.de
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