Antwort:
Aufgrund der Schilderung gehe ich davon aus, dass für eine "Tiefenprüfung" eine Vergütung von € 250,- vereinbart wurde; außerdem scheinen Unterlagen zur Prüfung überlassen zu sein. Sofern der Berater die Tiefenprüfung, deren Inhalt und Gegenstand ich nicht kenne, durchgeführt hat, darf er seine Leistung daher auch abrechnen. Und da die Rechnungssumme unterhalb der vereinbarten Summe liegt, dürfte auch die Höhe der Rechnung nicht zu beanstanden sein.
Auffällig ist allerdings, dass die Rechnung als Rechtsanwaltsvergütung bezeichnet wird. Eine derartige Rechnung darf nur ein zugelassener Rechtsanwalt erstellen. Sollte Ihr Berater zugelassener Rechtsanwalt sein, dann dürfte die Rechnung korrekt sein, auch wenn die angesetzte Gebühr von € 176,75 sich nicht in den Gebührentabellen wiederfindet, denn bei beratender Tätigkeit darf von den Tabellen abgwichen werden. Rechnerisch ist die Portopauschale und die Umsatzsteuer jedenfalls korrekt.