Der Schwerbehindertenausweis dient Ihnen sich als schwer behinderter Mensch auszuweisen.
Der Schwerbehindertenausweis dient Ihnen sich als schwer behinderter Mensch auszuweisen.
Einen Schwerbehindertenausweis können nur schwerbehinderte Menschen beantragen. Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:
Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen B, G, aG, H oder Gl festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt und mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbigem Flächenaufdruck, Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können diese die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangen Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.
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Zeichen |
Bedeutung |
Rechtsgrundlage |
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aG |
Außergewöhnliche Gehbehinderung |
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H |
Hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII |
§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 33b EStG |
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Bl |
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV, § 72 Abs. 5 SGB XII |
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Gl |
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV, § 145 SGB IX |
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RF |
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht, Sozialtarif bei T-Home |
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, landesrechtliche Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht |
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1. Kl. |
Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) |
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV, tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse |
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B |
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV, § 146 Abs. 2 SGB IX |
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G |
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX |
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenausweis#Merkmale_und_Merkzeichen
Die gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV):
http://www.bmas.de/portal/15244/schwerbehindertenausweisverordnung.html
Stand: zuletzt geändert durch Artikel 20 Absatz 8 G vom 13.12.2007. Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Wo und wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?
Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landratsamt. Oder erfragen Sie die Kontaktdaten in Ihrem zuständigen Bürgeramt. www.versorgungsaemter.de
Unbedingt alle ärztlichen Bescheinigungen über die Behinderung bei der Antragsstellung hinzufügen.
Die nachfolgenden Tipps geben Ihnen einige Hinweise, wie Sie eine schnellere Entscheidung in der Antragstellung ermöglichen können.
Tipp 1
Nutzen Sie den Online-Antrag!
Tipp 2
Beantworten Sie die im Antragsformular gestellten Fragen bitte genau und vollständig. Sie helfen uns damit, die erforderlichen Befunde und ärztlichen Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte) gezielt anfordern zu können.
Tipp 3
Je nachdem, wie schnell Ihr behandelnder Arzt tätig wird, können zwischen Anforderung und Eingang des Befundberichts einige Wochen, manchmal sogar mehrere Monate (!) liegen.
Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn Ihr Arzt informiert ist, dass und warum Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen. Wenn er weiß, worauf Ihr Antrag gerichtet ist, kann Ihr Arzt Ihren Antrag dadurch unterstützen, dass er die bei Ihnen vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und uns den Befundbericht zeitnah zukommen lässt.
Tipp 4
Falls Sie aktuelle ärztliche Unterlagen selbst in Händen haben, legen Sie sie bitte Ihrem Antrag bei. Wenn Sie die Unterlagen im Original übersenden, erhalten Sie diese selbstverständlich wieder zurück. Röntgenbilder werden allerdings in der Regel nicht benötigt.
Tipp 5
Reichen die von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, ist eine versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich, die das Verfahren um etwa drei Monate verlängern kann.
Je ausführlicher und aussagekräftiger die uns vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind, desto eher wird eine Untersuchung entbehrlich und damit auch ein schnellerer Verfahrensabschluss möglich.
Tipp 6
Sollten Sie während des laufenden Verfahrens von einer anderen Stelle untersucht oder z. B. im Krankenhaus behandelt werden, lassen Sie uns dies bitte umgehend wissen, damit wir das Ergebnis dieser Untersuchung bzw. ärztlichen Behandlung noch berücksichtigen können.
Nur so ist uns eine genaue Einschätzung Ihres aktuellen Gesundheits- Zustandes sowie unter Umständen auch der Verzicht auf eine ansonsten eventuell notwendige Untersuchung möglich.
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